Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung über Schutzmaßnahmen bei bestimmten
Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen
§ 110f*)
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 110 bis 110e, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
- a) jene Arbeiten, für die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachzuweisen ist, sowie die Anforderungen in Bezug auf diese Fachkenntnisse sowie die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt sind,
- b) Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, sowie die bei der Organisation des Arbeitsablaufes und der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigenden Faktoren, wie individuelle Gegebenheiten, Merkmale der Last sowie die Erfordernisse der Aufgabe,
- c) die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) des Lärms sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren,
- d) Grenzwerte (Auslöseschwellen) für sonstige physikalische Einwirkungen, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen und die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren,
- e) die Einrichtung und Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sowie Maßnahmen zur Ausschaltung von im Rahmen der Ermittlung und der Beurteilung festgestellter Gefahren, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie physikalischer und physischer Belastungen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist; bei Einrichtungen bzw. Geräten, bei denen dies nach der Art der Arbeitsvorgänge erforderlich ist, können Abweichungen von § 110d Abs. 2 zugelassen werden,
- f) die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen sowie die Zeitabstände, in denen Ausrüstungsgegenstände gemäß § 110e Abs. 6 zu überprüfen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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