§ 110 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

Zur Verständigung des Privatbeteiligten von der Einstellung der Voruntersuchung siehe auch § 48 Z 2.

§ 110

(1) § 110.Wird die Voruntersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; der Beschuldigte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich freizulassen.

(2) Auf sein Verlangen ist ihm ein Amtszeugnis darüber auszufertigen, daß kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.

(3) Hat sich der durch das Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte dem Verfahren nicht angeschlossen, so ist ihm auf sein Ansuchen die Bestätigung der Einstellung zu erteilen.