§ 110 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Sicherstellung

§ 110

(1) § 110.Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

  1. 1. aus Beweisgründen,
  2. 2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 367) oder
  3. 3. zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

    erforderlich scheint.

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen, wenn

  1. 1. sich die Gegenstände in niemandes Verfügungsmacht befinden,
  2. 2. sie am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten,
  3. 3. sie geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
  4. 4. ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),
  5. 5. in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterieverordnung, Abl. Nr. L 341 vom 30.12.94, S. 8.

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.