§ 110 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

III. Hauptstück
Landesangestellte

§ 110
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
des II. Hauptstückes

Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

​

§ 7 –

Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen –

mit der Abweichung, daß

  1. a) den Verwendungsgruppen A, B, C, D und E der Landesbeamten bei den Landesangestellten die Verwendungsgruppen a, b, c. d und e entsprechen und
  2. b) die Dienstposten der Landesangestellten in jeder Verwendungsgruppe nicht auf Dienstklassen, sondern auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufgeteilt sind.

§ 9 –

Aufnahme in das Beamtenverhältnis –

mit der Ergänzung, daß für vorübergehenden Bedarf auch über den Dienstpostenplan hinaus Landesangestellte aufgenommen werden können, sofern hiefür haushaltsmäßige Vorsorge getroffen wird.

§ 10 –

Allgemeine Anstellungserfordernisse –

mit der Abweichung, daß

  1. a) die Volljährigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft und eine Vordienstleistung irgendwelcher Art für die Anstellung nicht erforderlich ist,
  2. b) die Anstellung auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen möglich ist.

§ 11 –

Besondere Anstellungserfordernisse –

mit der Maßgabe, daß die Ablegung einer Dienstprüfung nur Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 der Verwendungsgruppen a bis c bildet.

§ 13 –

Ernennungsdekret –

mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit. b bis e zu lauten haben:

  1. „b) die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Landesangestelltenverhältnis handelt;
  2. c) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;
  3. d) Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstpostengruppe, denen der verliehene Dienstposten angehört;
  4. e) die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

§ 15 –

Dienstzeit –

§ 16 –

Standesausweis, Personalakt –

§ 17 –

Dienstbeurteilung –

mit der Einschränkung, daß eine Dienstbeurteilung nur in den Fällen des Abs. 1 lit. d und e durchzuführen ist.

§ 18 –

Beförderung –

mit der Abweichung, daß Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens viermal zulässig sind.

§ 19 –

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 20 –

Präsenzdienst beim Bundesheer –

§ 21 –

Enthebung vom Dienst –

§ 24 –

Auflösung des Dienstverhältnisses –

mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Entlassung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund.

§ 27 –

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 28 –

Weisungsgebundenheit –

§ 29 –

Amtsverschwiegenheit –

§ 30 –

Haftung –

§ 31 –

Arbeitszeit –

§ 32 –

Abwesenheit vom Dienst –

§ 33 –

Nebenbeschäftigung –

mit der Einschränkung, daß die Abs.2 und 3 nur auf vollbeschäftigte Landesangestellte Anwendung finden.

§ 34 –

Wohnsitz –

§ 35 –

Dienstkleidung, Dienstabzeichen –

§ 36 –

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 37 –

Persönliches Verhalten –

§ 38 –

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 39 –

Diensterfindungen –

§ 42 –

Dienstbezüge, Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse –

mit Ausnahme der Bestimmungen über Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse.

§ 43 –

Erholungsurlaub –

mit der Ergänzung, daß Landesangestellten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen gebührt und mit der Maßgabe, daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht.

§ 44 –

Sonderurlaub –

§ 45 –

Dienstfreistellung bestimmter Organe

§ 46 –

Dienstfreistellung von weiblichen Beamten –

§ 47 –

Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 48 –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Abweichung, daß

  1. a) die fortlaufenden Bezüge am Fünfzehnten des Monats, oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen sind und
  2. b) die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen ist.

§ 49 –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 50 –

Abzüge von den Bezügen –

§ 51 –

Ersatz von Übergenüssen –

§ 52 –

Verjährung –

§ 53 –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 55 –

Dienstbezüge –

§ 57 –

Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b.

§ 64 –

Dienstzulage – mit Ausnahme der Bestimmung über die Ruhegenußfähigkeit.

§ 64 –

Haushaltszulage, Kinderzulage –

mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulagen nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Gehalt.

§ 66 –

Heiratsbeihilfe –

§ 67 –

Sonderzahlung –

mit der Abweichung, daß die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen ist.

68 –

Nebenbezüge –

§ 69 –

Bezugsvorschuß –

mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Landesangestellten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.

§ 70 –

Mutterschaftsgeld –

§ 71 –

Naturalleistungen

§ 72 –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

mit der Einschränkung auf die Bestimmung des Abs. 1.

§ 91 –

Art der Ahndung, Mitteilung von Pflichtverletzungen –

mit Ausnahme der Bestimmungen über Dienststrafen.

§ 92 –

Ausstellungen, Rügen –

§ 93 –

Ordnungsstrafen –

  

24.10.2017

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