III. Hauptstück
Landesangestellte
§ 110*)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
des II. Hauptstückes
Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:
§ 7 – | Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen – mit der Abweichung, daß
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§ 9 – | Aufnahme in das Beamtenverhältnis – mit der Ergänzung, daß für vorübergehenden Bedarf auch über den Dienstpostenplan hinaus Landesangestellte aufgenommen werden können, sofern hiefür haushaltsmäßige Vorsorge getroffen wird. |
§ 10 – | Allgemeine Anstellungserfordernisse – mit der Abweichung, daß
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§ 11 – | Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3 |
§ 13 – | Ernennungsdekret – mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit. b bis e zu lauten haben:
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§ 15 – | Dienstzeit – |
§ 16 – | Personalakt – |
§ 16a – | Dienstliche Ausbildung – mit der Einschränkung auf jene Gruppen von Landesbediensteten, für die eine solche Ausbildung dienstlich zweckmäßig ist. |
§ 17 – | Dienstbeurteilung – |
§ 18 – | Beförderung – mit der Abweichung, daß Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind. |
§ 19 – | Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige – |
§ 20 – | Präsenzdienst, Zivildienst – |
§ 21 – | Enthebung vom Dienst – |
§ 24 – | Auflösung des Dienstverhältnisses – mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Entlassung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund. |
§ 27 – | Allgemeine Dienstpflichten – |
§ 28 – | Weisungsgebundenheit – |
§ 29 – | Amtsverschwiegenheit – |
§ 30 – | Haftung – |
§ 31 – | Arbeitszeit – |
§ 32 – | Abwesenheit vom Dienst – |
§ 33 – | Nebenbeschäftigung – mit der Einschränkung, daß die Abs.2 und 3 nur auf vollbeschäftigte Landesangestellte Anwendung finden. |
§ 34 – | Wohnsitz – |
§ 35 – | Dienstkleidung, Dienstabzeichen – |
§ 36 – | Erhaltung der Dienstfähigkeit – |
§ 37 – | Persönliches Verhalten – |
§ 38 – | Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – |
§ 39 – | Diensterfindungen – |
§ 42 – | Dienstbezüge, Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse – mit Ausnahme der Bestimmungen über Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse. |
§ 43 – | Erholungsurlaub – mit der Ergänzung, daß Landesangestellten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen gebührt und mit der Maßgabe, daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Für die Lehrer am Landeskonservatorium gelten die Bestimmungen über den Erholungsurlaub mit der Maßgabe, daß dieser während der Ferien zu verbrauchen ist. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist. |
§ 44 – | Sonderurlaub – |
§ 45 – | Dienstfreistellung bestimmter Organe |
§ 46 – | Dienstfreistellung von weiblichen Beamten – |
§ 47 – | Beschäftigungsbeschränkungen – |
§ 48 – | Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der Abweichung, daß
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§ 49 – | Übergang von Schadenersatzansprüchen – |
§ 50 – | Abzüge von den Bezügen – |
§ 51 – | Ersatz von Übergenüssen – |
§ 52 – | Verjährung – |
§ 53 – | Verzicht auf Ersatzforderungen – |
§ 55 – | Dienstbezüge – |
§ 57 – | Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b. |
§ 64 – | Dienstzulage – mit Ausnahme der Bestimmung über die Ruhegenußfähigkeit. |
§ 64 – | Haushaltszulage, Kinderzulage – mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulagen nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Gehalt. |
§ 66 – | Heiratsbeihilfe – |
§ 67 – | Sonderzahlung – mit der Abweichung, daß die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen ist. |
68 – | Nebenbezüge – |
§ 69 – | Bezugsvorschuß – mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Landesangestellten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind. |
§ 70 – | Mutterschaftsgeld – mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung das Mutterschaftsgeld nicht gebührt, wenn die Landesangestellte auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat. |
§ 71 – | Naturalleistungen |
§ 72 – | Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – mit der Einschränkung auf die Bestimmung des Abs. 1. |
§ 91 – | Art der Ahndung, Mitteilung von Pflichtverletzungen – mit Ausnahme der Bestimmungen über Dienststrafen. |
§ 92 – | Ausstellungen, Rügen – |
§ 93 – | Ordnungsstrafen – |
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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