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§ 110 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

Veröffentlichungen von Maßnahmen und Sanktionen

§ 110.

(1) Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 9 bis 12, Abs. 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den §§ 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen.

(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

  1. 1. einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
  3. 3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.

(4) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 3 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.

(5) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.

(6) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

(7) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie ESMA gleichzeitig darüber.

(8) Die FMA hat ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

(9) Die FMA ist für Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(10) Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 5 haben für die Zwecke des Abs. 9 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
  2. 2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
  1. a) alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
  2. b) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
  3. c) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
  4. d) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(11) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 9 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 10, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 9 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275956

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