§ 10 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 10

Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren

(1) Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude oder Teile von Gebäuden einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen baulichen Anlagen, wie Verkaufszelte, Überdachungen und dergleichen, in denen Betriebe oder Teile von Betrieben untergebracht sind, die Waren oder Waren und Dienstleistungen anbieten und deren Kundenfläche insgesamt das in der Anlage festgelegte Ausmaß übersteigt. Mehrere solche Gebäude oder Teile von Gebäuden einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen baulichen Anlagen gelten als ein Einkaufszentrum, wenn die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden. Mehrere Betriebe sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.

(2) Kundenflächen sind Flächen, auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, Flächen, auf denen Dienstleistungen erbracht werden, Flächen, die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen, sowie Flächen, die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden. Als Kundenflächen gelten weiters die Flächen, die der Erschließung der genannten Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind.

(3) Gesamtnutzfläche eines Einkaufszentrums ist die gesamte Fläche, die betrieblichen Zwecken dient, mit Ausnahme von Tiefgaragen, Parkdecks, Schutzräumen, Flächen, die der Produktion von Waren dienen, sowie Flächen, die nicht Kundenflächen sind und durch die Unterkellerung von Kundenflächen geschaffen werden.

(4) Die Landesregierung hat in einem Raumordnungsprogramm die Grundsätze zu bestimmen, die bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren (§ 49) zu beachten sind.

(5) Im Raumordnungsprogramm nach Abs. 4 kann im Hinblick auf bestimmte Grundsätze festgelegt werden, daß in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren bestimmter in der Anlage festgelegter Betriebstypen jeweils bis zu einem bestimmten Höchstausmaß der Kundenfläche und der Gesamtnutzfläche zulässig ist. Dabei kann für Einkaufszentren, in denen Lebensmittel angeboten werden, auch das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche festgelegt werden, auf dem Lebensmittel angeboten werden. Auch kann bestimmt werden, daß die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren aller oder bestimmter Betriebstypen nur auf Grundflächen zulässig ist, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumordnungsprogrammes bestimmten widmungsmäßigen Voraussetzungen entsprochen haben. Weiters können nähere Festlegungen über die Anordnung und die Gestaltung der Abstellmöglichkeiten für die Kraftfahrzeuge der Kunden, der Beschäftigten und der Lieferanten getroffen werden.

(6) Bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren, die den Festlegungen nach Abs. 5 erster, zweiter und dritter Satz entsprechen, gelten die diesbezüglichen Grundsätze als erfüllt.

(7) Bei der Erlassung des Raumordnungsprogrammes nach Abs. 4 ist unbeschadet der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung insbesondere auf

  1. a) die Übereinstimmung der Versorgungsstruktur mit der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur;
  2. b) die möglichst wohnungsnahe Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung;
  3. c) die Funktionsfähigkeit der Siedlungskerne;
  4. d) die Vermeidung von unzumutbaren schädlichen Auswirkungen des Verkehrs und
  5. e) den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes Bedacht zu nehmen.

25.06.2026

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