§ 10
Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren
(1) Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude oder Teile von Gebäuden, in denen Betriebe oder Teile von Betrieben untergebracht sind, die Waren oder Waren und Dienstleistungen anbieten, einschließlich der diesen Gebäuden oder Teilen von Gebäuden funktionell zugeordneten Anlagen, wenn die Kundenfläche das in der Anlage jeweils festgelegte Ausmaß übersteigt. Mehrere solche Gebäude oder Teile von Gebäuden gelten als ein Einkaufszentrum, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionelle Einheit bilden. Die Kundenflächen mehrerer Betriebe sind zusammenzuzählen, wenn diese eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.
(2) Kundenflächen sind jene Flächen der im Abs. 1 genannten Gebäude oder Teile von Gebäuden, auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten oder Dienstleistungen erbracht werden, Flächen, die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen, sowie Flächen, die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden, und weiters die Flächen, die der Erschließung der genannten Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind. Nicht als Kundenflächen gelten Flächen, auf denen ausschließlich solche Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, die auf diesen Flächen produziert werden.
(3) Die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V ist nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zulässig. Als Kernzonen dürfen Gebiete festgelegt werden, die
- a) großteils als Mischgebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind und
- b) großteils eine dichte zusammenhängende und mehrgeschossige Bebauung mit einem vielfältigen gemischten Angebot an Handelsbetrieben, sonstigen Dienstleistungseinrichtungen, wie Banken, Versicherungen, Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen, öffentlichen Einrichtungen, Gastgewerbebetrieben, Freizeiteinrichtungen, kulturellen Einrichtungen, Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten und Wohnbauten aufweisen und
- c) über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügen.
- Weiters dürfen als Kernzonen Gebiete festgelegt werden, bei denen aufgrund der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine Entwicklung im Sinne der lit. a, b und c zu erwarten ist. Die Kernzonen sind auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe im Maßstab von 1:5000 oder größer darzustellen.
(4) Die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI ist nur in den Randzonen der in einem Raumordnungsprogramm festgelegten Gemeinden oder Teile von Gemeinden auf Grundflächen zulässig, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen. Im Raumordnungsprogramm im Sinne des ersten Satzes dürfen nur Gemeinden festgelegt werden, die eine für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI hinreichende zentralörtliche Bedeutung aufweisen, sowie Teile von Gemeinden, die mit einer solchen Gemeinde eine unmittelbare räumliche Verflechtung aufweisen.
(5) Die Landesregierung hat in einem Raumordnungsprogramm die Grundsätze zu bestimmen, die bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren (§ 49) zu beachten sind. Dabei kann für Einkaufszentren aller oder bestimmter Betriebstypen die höchstzulässige Größe von Sonderflächen für Einkaufszentren im Verhältnis zum zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche festgelegt werden. Weiters kann für Einkaufszentren aller oder bestimmter Betriebstypen das jeweils zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche und für Einkaufszentren der Betriebstypen III, IV und V auch das jeweils zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, abgestuft nach gebiets- oder bevölkerungsbezogenen Kriterien bestimmt werden. Ferner kann für Einkaufszentren der Betriebstypen I, III und V das jeweils zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche an Kriterien in Bezug auf deren Erreichbarkeit gebunden werden.
(6) Im Raumordnungsprogramm nach Abs. 5 kann überdies bestimmt werden, dass die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren aller oder bestimmter Betriebstypen nur zulässig ist,
- a) wenn die verkehrsmäßige Anbindung der betreffenden Grundflächen an das überörtliche Straßennetz bestimmten Anforderungen entspricht;
- b) wenn die Anbindung der betreffenden Grundflächen an den öffentlichen Personennahverkehr bestimmten Anforderungen entspricht.
(7) Bei der Erlassung der Raumordnungsprogramme nach den Abs. 3 und 5 ist unbeschadet der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
- a) die Übereinstimmung der Versorgungsstruktur mit der Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, insbesondere den Grad der Zentralität der Gemeinden;
- b) die möglichst wohnungsnahe Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung;
- c) die Funktionsfähigkeit der Siedlungskerne;
- d) die Vermeidung von unzumutbaren schädlichen Auswirkungen des Verkehrs.
(8) Bei der Erlassung des Raumordnungsprogrammes nach Abs. 4 ist unbeschadet der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung insbesondere auch auf die Ziele nach Abs. 7 lit. a und d Bedacht zu nehmen.
25.06.2026
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