§ 10 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Bewilligungsbescheid

§ 10

(1) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des § 7 Abs 1 lit b und c notwendigen Bedingungen die Errichtung der Krankenanstalt bewilligt wird. Bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger gemäß § 7 Abs 1a Mittel in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Krankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen.

(2) Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.

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