Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!
Bewilligungsbescheid
§ 10
(1) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des § 7 Abs 1 lit b und c notwendigen Bedingungen die Errichtung der Krankenanstalt bewilligt wird. Bei öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 und bei privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ist ferner die höchste zulässige Bettenanzahl festzulegen.
(2) Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
