§ 10 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

2. Unterabschnitt

Geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung

§ 10

(1) Einzelne oder kleinflächige Naturgebilde von nur örtlicher Bedeutung, die das Orts- oder Stadtbild besonders prägen oder hiefür eine besondere ästhetische Wirkung aufweisen oder nachweislich eine besondere lokale historisch-kulturelle Bedeutung besitzen, können durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu geschützten Naturgebilden erklärt werden. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 9 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, dass lediglich die im § 7 Abs. 3 vorgesehene Verlautbarung in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen hat. Die Erklärung zum geschützten Naturgebilde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Auf Bäume in der Stadt Salzburg findet Abs. 1 nur insoweit Anwendung, als nicht vom Gemeinderat der Stadt Salzburg eine Verordnung auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassen worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)