2. Abschnitt
Krebserzeugende Arbeitsstoffe Einstufung und Unterteilung
§ 10.
(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- 1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder
- 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
- 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
- 2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40020036
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