§ 10 GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2011

2. Abschnitt

Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen

§ 10.

(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. 1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
  2. 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

  1. 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
  2. 2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40135098

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