§ 10 Grundausbildungsverordnung – BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.

Prüfungsordnung

§ 10.

(1) Der Erwerb der in der theoretischen Grundausbildung unterrichteten Kenntnisse und Fähigkeiten ist in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“ (A), „bestanden“ (B) oder „nicht bestanden“ (N) zu qualifizieren ist.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung (§ 13) stattzufinden.

(6) Im Fall der Zuweisung zu einem Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Bundesministeriums sind die dort absolvierten Teilprüfungen einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in einem in der Anlage genannten Fach abgelegt wurden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission durch ein Zeugnis nachzuweisen.

(7) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009113

Dokumentnummer

NOR40169534

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