Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2007
Wiederholungsprüfung
§ 10.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2007
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10007162
Dokumentnummer
NOR40090444
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