§ 10 AnerbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

1. Zu der Erbteilung siehe auch die §§ 165 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854. 2. Zur Aufschiebung der Erbteilung siehe § 16. 3. Zum Begriff der Einantwortung siehe die §§ 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und 174 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.

III. Abschnitt. Erbteilung. Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

§ 10.

(1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.

(2) Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Erblassers in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.

(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

(4) Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Abs. 2) anzuordnen.

1. Zu der Erbteilung siehe auch die §§ 165 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.

2. Zur Aufschiebung der Erbteilung siehe § 16.

3. Zum Begriff der Einantwortung siehe die §§ 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und 174 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Aufteilung, Verteilung, Teilung, Zuteilung, Überlassung, Übertragung, Übernahmswert, Weichender, Gericht, Nachlaß, Forderung, Erbgelder, Abfertigung, Auszahlung, Grundabtretung, Eigenschaft, Einverleibung, Verbücherungsanordnung, Einverleibungsanordnung, Verbücherung, Preis, Wert, Buch, Urkunde, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbe, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034843

alte Dokumentnummer

N2198910173L