§ 10 AnerbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ist in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten (vgl. Art. XXXII § 10, BGBl. I Nr. 112/2003).

1. Zur Aufschiebung der Erbteilung siehe § 16. 2. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003. 3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

III. Abschnitt.

Erbteilung. Zuweisung des Erbhofs; Abfindungsansprüche.

§ 10.

(1) Hat nach den Bestimmungen des Abschnitts II der Anerbe unter mehreren Miterben den Erbhof zu übernehmen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen. Hiebei ist vorerst der Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis (§ 11) Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus.

(2) Stehen den übrigen Miterben gegen den Anerben aus der Erbteilung im Zusammenhang mit der Zuweisung des Erbhofs Ansprüche zu (Abfindungsansprüche), so sind diese in der Regel als Geldforderungen zu behandeln. Das Verlassenschaftsgericht kann jedoch auf Antrag aller Miterben eine anderweitige Befriedigung genehmigen, durch Zuweisung einzelner Grundstücke oder von Zubehör des Erbhofs aber nur, soweit hiedurch die Erbhofeigenschaft nicht beeinträchtigt wird; auch ist einer letztwilligen Verfügung des Erblassers in dieser Hinsicht unter dem gleichen Vorbehalt Rechnung zu tragen.

(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers geleisteten Dienste; dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

(4) Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs (Abs. 2) anzuordnen.

1. Zur Aufschiebung der Erbteilung siehe § 16.

2. Zum Begriff der Einantwortung siehe § 819 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die §§ 177 bis 180 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.

3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Aufteilung, Verteilung, Teilung, Zuteilung, Überlassung, Übertragung, Übernahmswert, Weichender, Gericht, Nachlass, Forderung, Erbgelder, Abfertigung, Auszahlung, Grundabtretung, Eigenschaft, Einverleibung, Verbücherungsanordnung, Einverleibungsanordnung, Verbücherung, Preis, Wert, Buch, Urkunde, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbe, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40047049