§ 10 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Feststellungsbescheid

§ 10.

Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder der Abgabenbehörden des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob eine bewegliche Sache Abfall ist oder ob Abfall im Sinne des § 6 Z 1 oder Z 2 vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134720

alte Dokumentnummer

N8198910770X