Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung über Arbeitsstoffe
§ 109c*)
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 109 bis 109b, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, zum Schutze der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
- a) die Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen 1 bis 4, Meldepflichten, das Verbot von Stoffen und Verfahren, Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verzeichnisse der Dienstnehmer;
- b) die Grenzwerte und die Anforderungen hinsichtlich der Messungen;
- c) die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen und Schutzmaßnahmen bei deren Lagerung.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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