§ 109 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Verkehr

§ 109.

Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr eine Niederschrift aufzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.