§ 108d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2001

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) 2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Anpassungsrichtwert

§ 108d.

(1) Der Anpassungsrichtwert für ein Kalenderjahr ist durch Teilung des Nettosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 2) durch den Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung (Abs. 5), vervielfacht mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5) des Kalenderjahres, für das der Anpassungsrichtwert berechnet wird, zu ermitteln. Der Anpassungsrichtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34, Ü. § 563 Abs. 12) - 1. 5. 1996; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 7, Ü. § 588 Abs. 3) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.

(2) Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage: Der Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist aus der Vervielfachung des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) mit der Beitragsbelastungsmeßzahl (Abs. 4), geteilt durch die Beitragsbelastungsmeßzahl des Vorjahres zu ermitteln. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(3) Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage: Der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist nach den Grundsätzen der Ermittlung für die Aufwertungszahl (§ 108a) mit der Maßgabe zu berechnen, daß als Ausgangsjahr das Kalenderjahr, für das dieser Faktor berechnet wird, bzw. als Vergleichsjahr das vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen ist. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(4) Beitragsbelastungsmeßzahl: Zur Ermittlung der Beitragsbelastungsmeßzahl eines Kalenderjahres ist auf der Grundlage der vom Hauptverband durchgeführten Einreihung der Versicherungstage von Pflichtversicherten des Vorjahres (§ 108 a Abs. 2) jeweils eine durchschnittliche Beitragsgrundlage für Arbeiter und für Angestellte zu berechnen. § 108a Abs. 3 und 4 sind dabei anzuwenden. Unter Bedachtnahme auf den (die)

  1. 1. Beitrag zur Krankenversicherung inklusive
  1. 2. Beitrag zur Pensionsversicherung inklusive
  1. 3. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung,
  2. 4. Arbeiterkammerumlage und
  3. 5. Wohnbauförderungsbeitrag

(5) Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung: Der Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Kalenderjahres ist aus der Vervielfachung des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Pensionsleistung (Abs. 6) mit der Pensionsbelastungsmeßzahl (Abs. 7), geteilt durch die Pensionsbelastungsmeßzahl des Vorjahres zu ermitteln. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(6) Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung: Der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Kalenderjahres ist durch Teilung der durchschnittlichen Pensionsleistung dieses Kalenderjahres durch die durchschnittliche Pensionsleistung des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln. Die durchschnittliche Pensionsleistung ist gemäß Abs. 8, 9, 10 und 11 zu errechnen. Dabei sind nur Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(7) Pensionsbelastungsmeßzahl: Die Pensionsbelastungsmeßzahl eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich aus der Verminderung der Zahl 100 um den Beitragssatz des Einbehalts von jeder Pension in der Krankenversicherung der Pensionisten, geteilt durch 100, ergibt. Beitragssatzänderungen beim Einbehalt während des Jahres sind im Mittel aller Monate des Jahres ohne Bedachtnahme auf Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

(8) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Jahres ist die Gliederung des Pensionsstandes für Pensionen ohne Zulagen und Zuschüsse nach der Höhe des Monatsbetrages aufgrund der Weisungen für die statistischen Nachweisungen heranzuziehen.

(9) Zur Feststellung der durchschnittlichen Pensionsleistung ist die Zahl der in jede Monatsbetragsstufe eingereihten Pensionen mit dem Mittelwert dieser Monatsbetragsstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Monatsbetragsstufe jene anzunehmen, in die der Grenzbetrag gemäß Abs. 11 fällt. Berücksichtigt wird für die unterste Monatsbetragsstufe der Bereich zwischen dem Grenzwert und der nächsthöheren Monatsbetragsstufengrenze. Die Zahl der in die unterste Monatsbetragsstufe eingereihten Pensionen ist entsprechend der Verkürzung des Monatsbetragsstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert aus dem Grenzbetrag und der nächsthöheren Monatsbetragsstufengrenze, gerundet auf volle Schilling, zu vervielfachen.

(10) Die durchschnittliche Pensionsleistung ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 9 errechneten Beträge für alle Monatsbetragsstufen, geteilt durch die Summe der in diese Monatsbetragsstufen eingereihten Pensionen ergibt. Die durchschnittliche Pensionsleistung ist auf Schilling zu runden.

(11) Der Grenzbetrag beträgt 4 245 S für das Kalenderjahr 1991. Für jedes weitere Kalenderjahr ist der Grenzbetrag mit dem Produkt der Bruttosteigerungsfaktoren der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) für das Kalenderjahr 1992 bis zum Kalenderjahr, für das der Grenzbetrag gilt, zu vervielfachen und auf volle Schilling zu runden.

(BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 14, Ü. Art. VI Abs. 3) - 1. 5. 1965; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 70, Ü. Art. VI Abs. 18) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1974; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 21 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1. 1. 1986; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 35 und Art. X Abs. 2 Z 6) - 1. 1. 1989; (BGBl. Nr. 749/1988, Art. I Z 5 lit. a und lit. b) - 1. 1. 1989; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 50) - 1. 1. 1992.

(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - 1. 7. 1993.

1. Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

2. Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018068