§ 107 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 107.

(1) Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte

  1. 1. können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
  2. 2. ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
  3. 3. können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
  4. 4. findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.

(2) Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.

(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

  1. 1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
  2. 2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
  3. 3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
  4. 4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
  5. 5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

(4) Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.

(5) In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.

Schlagworte

Familienberatung, Elternberatung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40147055