§ 106 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Beschäftigung

§ 106

Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,

  1. 1. die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;
  2. 2. die eine schädliche Einwirkung von giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Stoffen mit sich bringen;
  3. 3. die eine schädigende Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;
  4. 4. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder
  5. 5. bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, Staub, Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird, ist verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)