§ 106 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2016

Beschäftigung

§ 106

Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,

  1. 1. die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;
  2. 2. die eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen mit sich bringen;
  3. 3. die eine schädigende Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;
  4. 4. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder
  5. 5. bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, Staub, Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird, ist verboten.

11.01.2016

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