§ 106 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 106.

Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40147054