Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 106.
Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40147054