§ 103a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Anhörung und Beteiligung
§ 103a*)

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 102a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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