§ 103 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung

§ 103

(1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.

(2) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ,

  1. 1. eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und
  2. 2. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.