§ 100 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2007

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 100.

Wer nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2006, zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu verwaltenden Abgaben zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)