Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme
§ 100.
(1) Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der §§ 55 Abs. 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in § 56 Abs. 1 und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
(2) Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung des Rückkaufs und der Rücknahme untergraben werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40279207
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
