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§ 28 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

3. TEIL

Schlussbestimmungen Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise

§ 28.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(Anm.: Abs. 1a jetzt § 29 Abs. 1)

(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(Anm.: Abs. 3 jetzt § 30)

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40221846