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§ 27 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen

§ 27.

Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038510

alte Dokumentnummer

N2199655799J