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§ 26 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

SECHSTER ABSCHNITT

Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Gerichtes

§ 26.

Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Gerichtes begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten bei Klagen des Opfers gegen den Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wurde. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038509

alte Dokumentnummer

N2199655798J