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Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2006

§ 0

Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Kurztitel

Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 173/2006

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.11.2006

Unterzeichnungsdatum

30.04.2004

Index

99/05 Eisenbahnen

Langtitel

Memorandum zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Infrastruktur und Verkehr der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

StF: BGBl. III Nr. 173/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Memorandum zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Infrastruktur und Verkehr der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Vorausgeschickt, dass:

  1. die unterfertigten Minister mit heutigem Datum einen Staatsvertrag unterzeichnet haben, der die Verfahren zur Errichtung des gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnels regelt;
  1. im Rahmen obgenannten Staatsvertrages unter anderem einer Zwischenstaatlichen Kommission (CIG) die Aufgabe übertragen wurde, die Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Bauwerk zu fördern und die Merkmale des zu errichtenden Bauwerkes und die Realisierungsmodalitäten für die nachfolgenden Entscheidungen der beiden Regierungen zu definieren;
  2. es die unterzeichneten Parteien als notwendig erachten, eine Bilaterale Kommission (CB) zusammentreten zu lassen, damit diese – bis zur Übernahme der im noch zu ratifizierenden Staatsvertrag vorgesehenen Funktionen für die CIG – die Tätigkeiten der beiden Regierungen koordinieren und ihre jeweiligen Institutionen informieren kann und sich für die Lösung der technischen und verwaltungstechnischen Probleme im Zusammenhang mit den laufenden Tätigkeiten der BBT EWIV hinsichtlich der Studien zu Planung und Errichtung des Bauwerkes einsetzen kann;
  3. das gegenständliche Memorandum der Zusammenarbeit für den nutzbringenden Fortgang der laufenden Arbeiten der BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE) dient und der CB keinerlei Befugnis für rechtsverbindliche Entscheidungen zukommt;

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

20005146

Dokumentnummer

NOR30005615

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