Artikel 1 – Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB)
- 1. Es wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht, welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden.
- Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann als Beobachter an der CB teilnehmen.
- 2. Der Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der österreichischen Delegation übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
20005146
Dokumentnummer
NOR40085199
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)