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§ 72 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Hauptstück

Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz Berufsbild

§ 72

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

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