Tätigkeitsbereich
§ 73
(1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
- 1. die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
- 2. die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
- 3. die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
- 4. die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
- 5. die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
- 6. die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
- 7. die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
- 8. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufsoder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.
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