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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

Anhang 1C

ABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien

II. Teil: Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die

Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums

1. Urheberrecht und verwandte Rechte

2. Marken

3. Geographische Angaben

4. Gewerbliche Muster

5. Patente

6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise

7. Schutz nicht offengelegter Informationen

8. Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in

vertraglichen Lizenzen

III. Teil: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

1. Allgemeine Pflichten

2. Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und

Abhilfemaßnahmen

3. Einstweilige Maßnahmen

4. Besondere Erfordernisse im Hinblick auf Maßnahmen an

den Grenzen

5. Strafverfahren

IV. Teil: Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen

Eigentums und damit im Zusammenhang stehende

Parteienverfahren

V. Teil: Streitverhütung und Streitbeilegung

VI. Teil: Übergangsvereinbarungen

VII. Teil: Institutionelle Regelungen; Schlußbestimmungen

Die Mitglieder,

in dem Wunsche, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu beseitigen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den legitimen Handel werden;

in der Erkenntnis, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Verpflichtungen bedarf, im Hinblick auf:

  1. a) die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Übereinkommen über geistiges Eigentum;
  2. b) die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Nutzung von handelsbezogenen Rechten des geistigen Eigentums;
  3. c) die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung von handelsbezogenen Rechten des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder;
  4. d) die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Verhütung und Beilegung von Streitfällen zwischen Regierungen; und
  5. e) Übergangsvereinbarungen, die auf die umfassendste Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen;

    in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Verpflichtungen betreffend den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren;

    in der Erkenntnis, daß Rechte des geistigen Eigentums Privatrechte sind;

    in der Erkenntnis der zugrundeliegenden ordnungspolitischen Zielsetzungen der Systeme der einzelnen Länder für den Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele;

    in der Erkenntnis auch der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer in bezug auf größtmögliche Flexibilität bei der Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen im Inland, um es ihnen zu ermöglichen, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen;

    unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, Streitfälle betreffend handelsbezogene Fragen des geistigen Eigentums durch multilaterale Verfahren zu lösen;

    in dem Wunsche, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der Welthandelsorganisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (in diesem Abkommen „WIPO" genannt) ebenso wie anderen wichtigen internationalen Organisationen aufzubauen;

    sind hiermit wie folgt übereingekommen:

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