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§ 6 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

§ 6.

Auf die Einhebung und Abfuhr sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198325