Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 0

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Kurztitel

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2021

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.06.2021

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

StF: BGBl. II Nr. 258/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 64b Abs. 3a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum von 14. Juni bis 31. Juli 2021 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011567

Dokumentnummer

NOR40235078

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