Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung gem. § 64b Abs. 3a KDV

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 0

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung gem. § 64b Abs. 3a KDV

Kurztitel

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung gem. § 64b Abs. 3a KDV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 166/2021

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Außerkrafttretensdatum

09.05.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

StF: BGBl. II Nr. 166/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 64b Abs. 3a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum 12. April bis 9. Mai 2021 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011517

Dokumentnummer

NOR40232558

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)