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§ 12 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Anforderungen an Kontrollorgane

§ 12

(1) Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden,

  1. 1. die
  1. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben oder
  2. b) als nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) vom 20. Jänner 2006, BGBl. I Nr. 13/2006, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane tätig sind oder
  3. c) sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten lässt, dass sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
  1. 2. die überdies den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

(2) Die Befugnisse der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.

(3) Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß § 11 Abs. 3 hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, dass es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.

Schlagworte

Rechtskenntnis

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152082

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