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§ 1 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zielbestimmung und Geltungsbereich

§ 1

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. eine verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und
  2. 2. die Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik.

(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften, die Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22 sowie der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.

(3) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Verkaufsnorm

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40152074

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