§ 1 VNG

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2007

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zielbestimmung und Geltungsbereich

§ 1

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. eine verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und
  2. 2. die Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik.

(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen.