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§ 25 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 25

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. In Schriftsätzen enthaltene Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen, wenn der Schriftsatz von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt.