§ 25 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1953

§ 25

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. Die in den schriftlichen Eingaben enthaltenen Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen, wenn die Eingabe von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt.