vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Wahrnehmungspflicht

§ 61

(1) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen oder anbieten, müssen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die solche Bewilligungen nicht erteilen oder anbieten, auf deren Verlangen einen Vertrag über die Wahrnehmung dieser Rechte zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire schließen. Sie haben das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften in ihre Angebote aufzunehmen, die sie an Anbieter von Online-Diensten richten.

(2) Eine Verwertungsgesellschaft, die ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über eine solche Wahrnehmung des Repertoires einer anderen Gesellschaft erhält, hat hierauf schriftlich und unverzüglich zu antworten.

(3) Die Verwaltungskosten, die die mit der Wahrnehmung betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft für die erbrachten Leistungen in Rechnung stellt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ihr vernünftigerweise entstanden sind.

(4) Die betrauende Verwertungsgesellschaft hat der betrauten Verwertungsgesellschaft die für die Erteilung der Bewilligungen für Online-Nutzungen erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung zu stellen.

(5) Zu diesem Zweck hat es die betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, elektronisch Daten über die Werke, Rechte und Gebiete, für die sie die Rechte einräumt, zu übermitteln. Dabei haben die betroffenen Verwertungsgesellschaften möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.

(6) Sind die Informationen unzureichend oder in einem Format angeboten worden, das die zu betrauende Verwertungsgesellschaft im Sinn des vorangegangen Absatzes nicht annehmen muss, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.