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§ 60 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften

§ 60

(1) Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere mit der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums an ihrem Repertoire betraut, dürfen betrauende Verwertungsgesellschaften nicht daran hindern, die vertragsgegenständlichen Rechte auch selbst wahrzunehmen oder mit deren Wahrnehmung weitere Verwertungsgesellschaften zu betrauen. Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die Online-Rechte diskriminierungsfrei wahrzunehmen.

(2) Eine betrauende Verwertungsgesellschaft hat ihre Bezugsberechtigten über die zentralen Bedingungen der Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der betrauten Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen, zu informieren.

(3) Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die betrauende Verwertungsgesellschaft über die zentralen Bedingungen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte, darunter die Art der Verwertung, sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Werknutzungsbewilligung, die Rechnungsperioden sowie die Gebiete, für die sie gilt, zu informieren.