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§ 28 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

§ 28

(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der jeweils zuständige Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung gemäß Abs. 1 an die Finanzlandesdirektion.