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§ 27 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

§ 27

(1) Sobald die Entscheidung und Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission der Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Zur Erstellung des Verteilungsplanes ist von der im § 1 genannten Abgeltungssumme von 136,4 Millionen Schilling abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Überweisungskosten auszugehen. Zur Ermittlung der Verteilungsquote ist die verbleibende Entschädigungssumme durch die Summe der von der Bundesverteilungskommission festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(3) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft; sie hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote zu enthalten.