§ 24
(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen. Die Entscheidung ist dem Anmelder bekanntzugeben.
(2) Die einem Anmelder zugestellte Entscheidung der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 ist gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Die Höhe der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellten Verluste ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
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